BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Soweit die Ausfuhr der im Rahmen dieses Abkommens erzeugten elektrischen Energie in einem der Vertragsstaaten bewilligungspflichtig ist, stimmt dieser der Ausfuhr in den anderen Vertragsstaat zu.