BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10geändertlit a lit i, sublit iii, lit v, lit vii, lit ix, lit xi, lit xii, lit xiv, lit xv, lit xvi, lit xix, sublit xx, lit xxi, lit xxv, lit b lit i
ARTIKEL X
(Gouverneursrat: Aufgaben)
a) Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die folgendes einschließen:
i) Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist;
ii) Annahme von Beschaffungsverfahren, -vorschriften und – bedingungen im Einklang mit Artikel XIII und Genehmigung der Beschaffungsverträge;
iii) Annahme der finanziellen Zielsetzungen und der jährlichen finanziellen Aufstellungen und Genehmigung der Haushaltspläne;
iv) Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens;
v) Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Artikel VIII lit. b Ziffer v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften;
vi) Annahme technischer Normen und Verfahren — im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften — für die Zulassung der Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Erdefunkstellen, die Zugang haben, und für die Koordinierung des Zugangs der Erdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benützung durch die Erdefunkstellen;
ix) Treffen geeigneter Maßnahmen nach Artikel 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze;
x) Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Amtssitzabkommens, das die in Artikel XV lit. c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlußfassung;
xi) Zulassung von Nichtstandarderdefunkstellen für den Zugang zum INTELSATWeltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
xv) Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner;
xx) Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors;
b) Nach Artikel VI lit. b und c wird der Gouverneursrat
i) die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen;
ii) in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Maßnahmen oder Beschlüsse, die aufgrund dieser Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind, sowie seine Gründe für diese Maßnahmen oder Beschlüsse aufnehmen.