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BGBl. III Nr. 137/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2009× zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10 – Beitritt

 

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.