BGBl. III Nr. 111/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der UNIDO für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.