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BGBl. III Nr. 146/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2010× zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Vermeidung von Staatenlosigkeit bei Geburt

Ein betroffener Staat zuerkennt einem Kind, das nach eingetretener Staatennachfolge auf seinem Gebiet geboren wurde, seine Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates hatte und wenn das Kind sonst staatenlos wäre.