Absatz eins,Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 Absatz 1 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Qualität der gemeldeten Daten zu sichern.
BGBl. III Nr. 51/2010
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Qualitätskontrolle
- Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; dabei sind etwaige von der Tagung der Vertragsparteien entwickelte Richtlinien zu berücksichtigen.