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BGBl. III Nr. 86/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Kundmachung BGBl. III Nr. 86/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 86/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Kündigung

(1)         Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2)         Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3)         Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.