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BGBl. III Nr. 116/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2012× zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Beförderung von Begleitgepäck

Die ersuchende Vertragspartei erlaubt einer rückzuführenden oder rückzuübernehmenden Person die Mitnahme ihrer rechtmäßig erworbenen persönlichen Habe, einschließlich Geldbeträgen, als Begleitgepäck in das Bestimmungsland in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften.