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BGBl. III Nr. 123/2013

kundgemacht 18.04.2013 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2013× zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Während der Anwendung dieses Übereinkommens hat die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation in ihrer Funktion als Betreiberstaat die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde über jede Untervermietung eines Luftfahrzeuges auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet zu informieren. Keine der von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde auf die Zivilluftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben und Funktionen darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde von der Behörde eines dritten Staates wahrgenommen werden.