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BGBl. III Nr. 286/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Georgien über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 286/2013× zu Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 286/2013 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10. Änderungen, Auslegung

  1. Ziffer eins
    Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
  2. Ziffer 2
    Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.