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BGBl. III Nr. 116/2014

kundgemacht 26.06.2014 RIS↗Parlament↗
Waffenhandelsvertrag
Waffenhandelsvertrag
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2014× zu Waffenhandelsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffenhandelsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Vermittlungstätigkeit

Jeder Vertragsstaat ergreift im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen Maßnahmen, um Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die unter seiner Hoheitsgewalt stattfinden, zu regeln. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass vor Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit von den Vermittlern die Registrierung oder die Einholung einer schriftlichen Genehmigung verlangt wird.