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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

Ziffer eins Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung ergreift die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Zollverwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung wohnhafte oder aufhältige Adressaten auszuführen.

Ziffer 2 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken oder rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung oder einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes, das zugestellt werden soll, in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung beizufügen.

Ziffer 3 Die Zustellung ist durch Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über Art und Weise sowie Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.