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BGBl. III Nr. 157/2015

kundgemacht 03.11.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2015× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2015 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. Absatz 2,Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.