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BGBl. III Nr. 183/2015

kundgemacht 07.12.2015 RIS↗
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 183/2015× zu Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 183/2015 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Verein-barungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.