Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit
Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
- Litera a
- Litera bBerücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
- Litera cGewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.