Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 46/2015

kundgemacht 26.03.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2015× zu Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 46/2015 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Entschädigung

10. Die Regierung entschädigt die Vereinten Nationen für den Verlust von oder Schaden an Gerät und Eigentum, die den Vereinten Nationen gehören, wenn diese von Personal oder Gerät verursacht wurden, die durch die Regierung bereitgestellt wurden, wenn ein solcher Verlust oder Schaden (a) außerhalb der Erbringung von Dienstleistungen oder einer anderen Tätigkeit oder einem Einsatz gemäß dieser Vereinbarung erfolgten, oder (b) aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten durch von der Regierung bereitgestelltes Personal entstanden oder eine Folge davon waren.