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BGBl. III Nr. 65/2015

kundgemacht 13.05.2015 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2015× zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

TARIFE

1. Jede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste, die von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden.

Interventionen der Parteien beschränken sich insbesondere auf:

a) die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;

b) den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und

c) den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.

2. Für die Tarife für Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien braucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin den Behörden der Vertragsparteien auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und angebotene Tarife zur Verfügung stellen; diese Informationen sind auf/in für die Luftfahrtbehörden akzeptable(m) Weise bzw. Format vorzulegen.