Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 9 und für Zwecke gemäß Artikel 8 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen.
BGBl. I Nr. 138/2015
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Änderungen durch diese Kundmachung
Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
- Absatz 2,Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Bundeszuschusses soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
- Absatz 3,Den Nachweis gemäß Absatz eins, hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Familien und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres vorzulegen.