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BGBl. III Nr. 22/2017

kundgemacht 14.02.2017 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 22/2017 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Ausnahmen

Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 vereinbaren.