Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates müssen im Besitz eines zweisprachigen Grenzübertrittsausweises nach dem Muster der Anlage A beziehungsweise B Anmerkung, Anlagen A und B nicht darstellbar) sein. Diese Ausweise werden in der Republik Österreich von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, in der Republik Ungarn von der Polizeidirektion Budapest ausgestellt. Die Ausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und für denselben Zeitraum verlängert werden.
BGBl. III Nr. 90/2017
Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Nichtanwendung bzw. Beendigung von bilateralen völkerrechtlichen Verträgen mit Grenzbezug zwischen der Republik Österreich und Ungarn bzw. deren Bestimmungen auf Grund der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Ungarn
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10aufgehoben
Artikel 10
- Absatz 2,Der Grenzübertrittsausweis ist nach Abberufung seines Inhabers von der ausstellenden Behörde unverzüglich einzuziehen.
- Absatz 3,Über die Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen sowie deren Einziehung ist von der ausstellenden Behörde unverzüglich der gemäß Absatz 1 berufenen Behörde des Nachbarstaates Mitteilung zu machen.
- Absatz 4,Der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, zur Ausübung seines Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten, um sich an seinen Dienstort zu begeben. Er darf sich in der Zone, im öffentlich zugänglichen Bereich der Bahnhöfe (Artikel 2 Absatz 2) und in den Orten, in denen diese Bahnhöfe liegen, ungehindert aufhalten.
- Absatz 5,Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der ausstellenden Behörde des Nachbarstaates (Absatz 1) hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.