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BGBl. III Nr. 94/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2020× zu Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds 132 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertÜberschrift; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 10.05.1982 – 31.07.2020 · idF BGBl. Nr. 248/1982 · danach: BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 94/2020 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Das Eigentum Immunität des Fonds, wo immer es liegt Eigentums und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt. Vermögenswerte von OFID
(1) Unbeschadet des Artikels 9 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID, unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, als von allen Formen der Beschlagnahme, Requisition, Einziehung, Enteignung und Zwangsverwaltung befreit.
(2) Das Eigentum und die Vermögenswerte von OFID sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme befreit.