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BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn.

Die königlich rumänische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Artikel römisch fünf bis römisch neun hinsichtlich allen, aus den abgetretenen österreichischen Gebieten stammenden Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.