BGBl. Nr. 155/1925
Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend ein Vergleichsverfahren.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf. Die Kosten für das Vergleichsverfahren werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.