Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Für die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und für das Verfahren bei Leistung der Rechtshilfe sind die Vorschriften des ersuchten Teiles maßgebend.
  2. Absatz 2,Durch ein Ersuchen um Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, wird das ausschließliche Recht des ersuchenden Teiles, die Strafe zu erlassen oder herabzusetzen, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Geldstrafen, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, beigetrieben sind, werden an den ersuchenden Teil abgeliefert.