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BGBl. Nr. 373/1935

kundgemacht 21.09.1935 RIS↗
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1935× zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gemeinsam Mittel zu suchen, um die Beschränkungen, die den internationalen Verkehr mit den im Artikel römisch eins erwähnten Lehrfilmen behindern könnten, auf ein Mindestmaß herabzusetzen.