BGBl. Nr. 373/1935
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gemeinsam Mittel zu suchen, um die Beschränkungen, die den internationalen Verkehr mit den im Artikel römisch eins erwähnten Lehrfilmen behindern könnten, auf ein Mindestmaß herabzusetzen.