Datum des Fanges;
BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
1. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden von den unter ihrer Flagge fahrenden Walfischfängern möglichst genaue Meldungen biologischer Art über jeden gefangenen Wal, und zwar jedenfalls über folgende Punkte, zu erhalten haben:
- Litera a
- Litera bOrt des Fanges;
- Litera cGattung;
- Litera dGeschlecht;
- Litera eLänge, und zwar gemessen, wenn das Tier aus dem Wasser gehoben worden ist; geschätzt, wenn der Walfisch im Wasser zerwirkt wird;
- Litera fwenn ein Fötus vorhanden ist, die Länge, und, sofern feststellbar, das Geschlecht;
- Litera gAngaben über den Mageninhalt, soweit sie möglich sind.
Ziffer 2 Unter Länge im Sinne der Buchstaben e) und f) dieses Artikels wird jene verstanden, die der Geraden vom vordersten Teile des Maules bis zum Einschnitt der Schwanzflosse entspricht.