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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn. Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik werden in ihrem Wirkungsbereiche dafür Sorge tragen, daß in den Lehrplänen der beiderseitigen mittleren Lehranstalten dem Unterrichte der französischen Sprache in Österreich, beziehungsweise dem Unterrichte der deutschen Sprache in Frankreich auch weiterhin zumindest seine derzeitige Bedeutung beigemessen wird.