StGBl. Nr. 304/1920
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Die hohen vertragschließenden Teile werden die geeigneten Maßnahmen treffen, um ihre Gesetzgebung binnen eines vom Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren mit den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in Einklang zu bringen.