RGBl. Nr. 77/1897
Gesetz, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 12neu
Paragraph 12,
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschuldung verursacht wird, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben.