BGBl. Nr. 604/1983
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 16neu
Artikel römisch zehn
Schlußbestimmungen
Paragraph 16,
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilung der beiden Vertragsparteien vorliegt, daß die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.