Absatz eins,Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der Artikel 93, 95 und des Artikels 96 Absatz eins, sinngemäß.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 101neu
Artikel 101
- Absatz 2,Die beiden Vertragsstaaten errichten in Wien eine Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.