Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 104neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 104↗RIS↗

Artikel 104

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.