BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 105neu
Artikel 105
Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten Art vor einem Gericht oder einer hiefür sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.