BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 107neu
Artikel 107
Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für einen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden Antrag.