Absatz eins,Die Vertragsstaaten errichten hiemit ein Schiedsgericht mit der Aufgabe, für Verfahren, die vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art anhängig sind, bindende Gutachten durch Beschluß abzugeben:
- Litera aüber die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages,
- Litera bim Falle des Artikels 87 über die als Auseinandersetzungsergebnis zu erbringende Leistung,
- Litera cüber eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder über eine Festsetzung ihrer Fälligkeit. Eine solche Maßnahme ist vorzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Empfehlung nach Artikel 100 Absätze 2, 3 oder 4 gegeben sind,
- Litera düber Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2 bezeichneten Art,
- Litera eüber seine Zuständigkeit (Artikel 110 Absatz 2,).