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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 108neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 108↗RIS↗

ABSCHNITT 2
ÜBERWACHUNGSVERFAHREN

Artikel 108

  1. Absatz eins,Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
  2. Absatz 2,Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.

    Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:

    1. Litera a
      Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,
    2. Litera b
      Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,
    3. Litera c
      die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.