BGBl. Nr. 148/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
ABSCHNITT römisch eins
Vertragslehrer an Kunsthochschulen
Paragraph eins,
Auf das Dienstverhältnis der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, Anwendung.
Lehrverpflichtung
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Vertragslehrer an den Hochschulen für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet sind:
Wochenstunden
1. Hauptfächer ............................ 20
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............. 17
b) künstlerische Fächer ................. 22
c) Solokorrepetition .................... 22
d) Klavierbegleitung .................... 22
e) künstlerische Hilfsdienste ........... 25
f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,
Gymnastik, Fechten) .................. 20
(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für angewandte Kunst in
Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den
einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der
nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche
verpflichtet sind:
Wochenstunden
1. Hauptfächer.............................. 30
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer .............. 17
b) künstlerische Fächer .................. 30
c) Werkstättenunterricht ................. 30
d) künstlerische Hilfsdienste ............ 30
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen
und Fertigkeiten)...................... 20
Entlohnung
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Entlohnung der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und Höchstsätze des Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
- Absatz 2,Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten, ausgedrückt in Hundertsätzen des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
römisch fünf gebührt:
römisch eins. Hochschulen für Musik und darstellende Kunst:
Mindestsatz Höchstsatz
Schilling
1. Hauptfächer .............................. 54,76 68,60
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............... 51,01 56,91
b) künstlerische Fächer ................... 35,46 43,34
c) Solokorrepetition ...................... 35,46 49,29
d) Klavierbegleitung ...................... 28,25 40,54
e) künstlerische Hilfsdienste ............. 27,75 31,10
f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,
Gymnastik, Fechten).................... 29,60 41,50
<
II. Hochschulen für angewandte Kunst in Wien und Hochschule für
künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz:
Mindestsatz Höchstsatz
Schilling
1 Hauptfächer ............................... 44,78 54,65
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............... 49,33 55,22
b) künstlerische Fächer ................... 33,23 39,13
c) Werkstättenunterricht .................. 30,11 33,50
d) künstlerische Hilfsdienste ............. 23,89 27,60
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen und
Fertigkeiten) .......................... 29,60 41,50
- Absatz 3,Sind die sich nach Absatz 2, ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
- Absatz 4,Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.
- Absatz 5,Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausbezahlt.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Ist ein Vertragslehrer nach Beginn der Verwendung durch Krankheit oder Unfall oder infolge gesundheitspolizeilicher Anordnung an der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß er diese Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gebührt ihm die volle Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einem Vertragslehrer in den Fällen des Absatz eins, die Auszahlung der vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens weitere zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung des Vertragslehrers wegen dessen besonderer Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig ist.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, den Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der Vertragslehrer gemäß Absatz eins, die volle Entlohnung bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind.
Beurlaubung
Paragraph 5,
- Absatz eins,Das zuständige Abteilungskollegium kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich beurlauben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung nicht zu erwarten ist.
- Absatz 2,Unter der in Absatz eins, genannten Voraussetzung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände Beurlaubungen erteilen, die über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß hinausgehen.
- Absatz 3,Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer die Kosten seiner Vertretung im Unterricht während dieses Zeitraumes zu tragen.
- Absatz 4,Unter den in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis im Interesse der Kunsthochschule gelegen ist.
- Absatz 5,Bei Vertragslehrern an Instituten, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.
Kündigung
Paragraph 6,
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Sonderverträge
Paragraph 7,
Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen, die besonders qualifizierten Unterricht erteilen sollen, können höhere als die im Paragraph 3, Absatz 2, normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
ABSCHNITT römisch zwei
Paragraph 8,
Für das Ausmaß der den Lehrbeauftragten an Kunsthochschulen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) zu gewährenden Vergütungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, 4, Absatz eins, 5, Absatz 2, 3 und 5 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT römisch drei
Inkrafttreten und Vollziehung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die seit 1. August 1970 für die Bestellung von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge und erteilten Lehraufträge gelten auf Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen bzw. erteilt.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Soweit es sich um den Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph 7, handelt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, zu Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)
Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen
Dienstverhältnis an Universitäten (Hochschulen)
- Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehende Lehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an diesem Tage an einer Universität (an der Akademie der bildenden Künste) in Verwendung stehen, Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
- Absatz 2,Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 entspricht, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Sondervertragslehrer stehen, gelten die Aufnahmeerfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.
- Absatz 3,Mit 1. Oktober 1988 sind Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch vier des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsassistenten im Sinne des Abschnittes römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Vertragsassistenten, auf die bisher nur Paragraph 21, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden war, können die Entlohnungsstufen 6 bis 8 nach Maßgabe des für sie geltenden Vorrückungsstichtages erreichen, jedoch die Entlohnungsstufe 7 frühestens mit 1. Jänner 1990 und die Entlohnungsstufe 8 frühestens mit 1. Jänner 1992.
- Absatz 4,Mit 1. Oktober 1988 sind wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren im Sinne des Abschnittes römisch drei des Hochschulassistentengesetzes 1962 je nach ihrer Verwendung
- Ziffer einsStudienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) oder
- Ziffer 2Demonstratoren
im Sinne des Abschnittes römisch vier des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. - Absatz 5,Durch die Überleitung nach den Absatz eins, 3 und 4 wird die Bestellungsdauer und das Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis nicht verändert. Die Überleitung bedarf keines Nachtrages zum Dienstvertrag.
- Absatz 6,Das Beschäftigungsausmaß für die in den Absatz 3 bis 5 angeführten Vertragsassistenten und Mitarbeiter im Lehrbetrieb kann auch im Falle ihrer Weiterbestellung in dem vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Umfang beibehalten werden. Paragraph 52, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf diese Vertragsassistenten nicht anzuwenden.
- Absatz 7,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten und Hochschulen ist Artikel römisch sieben, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 8,Auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 des Entlohnungsschemas römisch eins L an Universitäten ist Artikel römisch acht, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Den Vertragslehrern nach der Kunsthochschul-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972,, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1989 Dienstverträge nach Abschnitt römisch drei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzubieten. Bei solchen Vertragslehrern, die die Erfordernisse für die Aufnahme nach der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllen, aber seit mindestens zwei Jahren in einer Verwendung als Vertragslehrer nach der Kunsthochschul-Dienstordnung stehen, gelten die Ernennungserfordernisse durch diese Verwendung als erfüllt. Der Vertragslehrer hat innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob er das Angebot annimmt. Nimmt der Vertragslehrer innerhalb dieser Frist den angebotenen Vertrag nicht an, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Studienjahres, in das das Ende der gestellten Zweimonatsfrist fällt.