Absatz eins,Arbeitnehmer haben für jedes Arbeitsjahr, in dem sie mindestens 50mal in der Zeit zwischen 22,00 Uhr und 6,00 Uhr mindestens sechs Stunden Schwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, geleistet haben, Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich auf vier Werktage, wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage, wenn sie 15 Jahre solche Arbeiten geleistet haben.
BGBl. Nr. 473/1992
473. Bundesgesetz: Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal
Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aneu
Zusatzurlaub
Paragraph 10 a,
- Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 9, 10 und 14 finden auf den Zusatzurlaub keine Anwendung.
- Absatz 3,Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die unter den Voraussetzungen des Absatz eins, geleistet wurden, zusammenzurechnen sind.
- Absatz 4,Für die Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub werden nicht abgefundene Nachtschwerarbeiten im Sinne des Absatz eins,, die in dem der Unterbrechung unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber geleistet wurden, angerechnet, sofern es sich um eine Unterbrechung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, handelt und die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllt ist.
- Absatz 5,Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes ist weiters die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Absatz eins, geleistet wurde und mindestens sechs Monate gedauert hat, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
- Absatz 6,Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden nur volle Arbeitsjahre berücksichtigt. Nicht volle Arbeitsjahre werden voll berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 5 erfüllt sind.
- Absatz 7,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Anspruches auf Zusatzurlaub, jedoch vor dessen Verbrauch endet. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
- Absatz 8,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung in der Höhe des halben Urlaubsentgelts, wenn er im Arbeitsjahr mindestens 25mal Nachtschwerarbeit im Sinne des Absatz eins, geleistet hat und das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, einvernehmliche Lösung oder durch den Tod des Arbeitnehmers endet, sofern die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllt ist.
- Absatz 9,Der Arbeitnehmer, der in insgesamt 20 Arbeitsjahren Anspruch auf Zusatzurlaub im Sinne des Absatz eins, hatte, behält - wenn er wegen Berufskrankheit oder Arbeitsunfall nicht mehr Nachtschwerarbeit leisten kann - den Anspruch auf Zusatzurlaub in dem vor der Erkrankung oder dem Unfall zuletzt zustehenden Ausmaß. Pfändungsschutz
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
- Absatz eins,Es treten in Kraft: Paragraph 6, des Artikels römisch eins mit 1. Jänner 1978; die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1977.
- Absatz eins a,Paragraph 10 a, des Artikel römisch eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Ansprüche auf Zusatzurlaub können ab Beginn des Urlaubsjahres erworben werden, in das der 1. Jänner 1993 fällt.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz;
- Ziffer 2hinsichtlich der Paragraphen 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
- Ziffer 3hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.