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BGBl. Nr. 283/1993

kundgemacht 30.04.1993 RIS↗Parlament↗
283. Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel 13 § 0↗RIS↗
Art. 10aneu
in Kraft ab 18.12.1992 · idF BGBl. Nr. 283/1993 Art. 10a↗RIS↗

Artikel 10bis

1. Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem Zweck gemäß diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.

2. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.

3. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als „Sekretariat“ bezeichnet), und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.

4. Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.

5. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

6. Eine beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.