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BGBl. III Nr. 160/2017

kundgemacht 02.10.2017 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF) 123 § 0↗RIS↗
Art. 10ageändertText, lit a, lit d
in Kraft 01.12.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. III Nr. 13/2011 · danach: BGBl. III Nr. 160/2017 Art. 10a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2015 – 28.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 160/2017 · danach: BGBl. III Nr. 71/2019 Art. 10a↗RIS↗
Artikel 10a
Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten
§ 1
Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebserlaubnis Betriebszulassung erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.
§ 2
… 11 unveränderte Absätze
Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden,
a) wenn das Eisenbahnfahrzeug
– den in den ETV und in den gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen oder
– den besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäß Artikel 7a oder
– den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften
nicht mehr entspricht oder
b) wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet oder
c) wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
§ 3
Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
§ 4
Das Betriebszertifikat ruht,
a) wenn die im Instandhaltungsverzeichnis in den Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäß Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das Eisenbahnfahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
b) wenn bei schwerer Beschädigung eines Eisenbahnfahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
c) bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
d) wenn gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Einheit-lichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(en).
§ 5
Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat gemäß Artikel 13 § 4 mitzuteilen.
§ 6
… 3 unveränderte Absätze
Die §§ 1 bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.
Schlagworte
Bauvorschrift, Instandsetzungsarbeit