BGBl. Nr. 178/1950
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 16
Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden einander durch den Generalsekretär des Völkerbundes die Gesetze und Verordnungen, die, um das vorliegende Übereinkommen in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet wurden und ebenso jährliche Berichte über die Wirkung des Übereinkommens in ihren Gebieten mitteilen.
Artikel 17
Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgendeiner Art bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens entstehen sollte und falls eine solche Meinungsverschiedenheit nicht zufrieden stellen auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, so soll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vereinbarungen, die die Beilegung internationaler Streitigkeiten vorsehen, geregelt werden.
Im Falle ein solches Übereinkommen zwischen den Partner nicht besteht, wird der Streitfall einem schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren unterworfen. In Ermangelung einer Einigung über die Wahl eines anderen Gerichtes wird der Streitfall auf Antrag einer jeden der Parteien dem Internationalen Gerichtshof, wenn alle im Streitfall beteiligten Parteien Partner der Statuten sind, und, wenn eine der am Streitfall beteiligten Parteien nicht Partner der Statuten ist, einem Schiedsgericht unterbreitet, das in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle errichtet ist.
Artikel 18
Ziffer eins Jede Hohe Vertragschließende Partei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß sie durch die Annahme des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich aller oder irgendeiner ihrer Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder der unter ihrer Souveränität oder Mandat stehenden Gebiete keinerlei Verpflichtung übernimmt und das vorliegende Übereinkommen soll auf keines der in einer solchen Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden.
Ziffer 2 Jede Hohe Vertragschließende Partei kann der Generalsekretär der Völkerbunde zu jedem späteren Zeitpunkt bekannt geben, daß sie erklärt, daß das Übereinkommen auf alle oder irgendeines ihrer Gebiete, die zum Gegenstand einer Erklärung gemäß dem vorhergehenden Absatz gemacht worden sind, Anwendung finden soll, und das Übereinkommen soll auf alle in einer solchen Mitteilung genannten Gebiete neunzig Tage nach ihrem Erhalt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen Anwendung finden.
Ziffer 3 Jede Hohe Vertragschließende Partei kann zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf des im Artikel 24 erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren erklären, daß sie wünscht, daß das vorliegende Übereinkommen aufhören soll, auf alle oder irgendeine ihrer Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder auf die unter ihrer Souveränität oder ihrem Mandat stehenden Gebiete Anwendung zu finden, und das Übereinkommen wird aufhören, auf die in einer solchen Erklärung genannten Gebiete Anwendung zu finden, und zwar ein Jahr nach dem Erhalt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Ziffer 4 Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mitteilungen mit.
Artikel 20
Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden die Ratifikationsurkunden beim Generalssekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, mitteilen wird.
Artikel 21
Ziffer eins Das vorliegende Abkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt offen.
Ziffer 2 Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in diesem Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben wird.
Artikel 23
Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär des Völkerbundes an, in Wirksamkeit.
Artikel 24
Ziffer eins Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens kann es durch eine schriftliche beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegte Urkunde gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Erhalts durch den Generalsekretär des Völkerbundes wirksam werden und wird nur hinsichtlich des Mitglied des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaat Wirkung haben, in deren Namen sie hinterlegt wurde.
Ziffer 2 Der Generalsekretär wird alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten von jeder erhaltenen Kündigung benachrichtigen.
Ziffer 3 Falls infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der Mitglieder des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaaten, die durch das vorliegende Abkommen gebunden sind auf weniger als zehn sinkt, wird das Übereinkommen aufhören, in Kraft zu stehen, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündigungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.
Artikel 25
Ein Antrag auf Revision des vorliegenden Übereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt von jeder Hohen Vertragschließenden Partei mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Anzeige eingebracht werden. Eine derartige Anzeige soll vom Generalsekretär den anderen Hohen Vertragschließenden Parteien übermittel werden und, falls sie von nicht weniger als einem Drittel von ihnen gutgeheißen wird, stimmen die Hohen Vertragschließenden Parteien zu, zum Zwecke der Revision des Übereinkommens zusammenzukommen.
Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleiben soll und von der alle Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.