für die gegenseitige Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten, Auftreten einzelner Künstler und Theatervorstellungen;
BGBl. Nr. 270/1954
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11.
Die beiden Regierungen werden auf dem Gebiete der bildenden Kunst, der Musik und des Theaters, wie auch auf dem Gebiete des Film- und Rundfunkwesens alle jene Maßnahmen treffen, die zur Vertiefung der Kenntnis des Kunst- und des Geisteslebens in den beiden Ländern im allgemeinen beitragen können.
Dies gilt im besonderen:
- Litera a
- Litera bfür eine entsprechende Aufnahme von Rundfunksendungen der beiden Länder in die Programmgestaltung, auch auf Grund von besonderen Abmachungen zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten;
- Litera cfür die möglichste Erleichterung des Austausches von Dokumentar- und Lehrfilmen und besonders von Wochenschauen.