BGBl. Nr. 55/1955
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Geflüchtete Seeleute
Bei Flüchtlingen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Flüchtlinge zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Seßhaftmachung in einem anderen Lande zu erleichtern.