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BGBl. Nr. 118/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.