Absatz eins,Dieses Abkommen wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.
BGBl. Nr. 119/1956
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
- Absatz 2,Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Das Abkommen bleibt weiter in Kraft, sofern es nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Wien, am 16. Dezember 1954.