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BGBl. Nr. 140/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten lassen.