Reisende, welche die Eisenbahn benützen, genießen die gleichen Zollbegünstigungen, die den mit anderen Beförderungsmitteln die Grenze überschreitenden Reisenden gewährt werden.
BGBl. Nr. 188/1956
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
KAPITEL römisch vier
KONTROLLERLEICHTERUNGEN
Artikel 11
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die mit den Kontrollen befaßten Bediensteten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verspätung eines Zuges bei Schwierigkeiten oder Streitfällen, die nur eine kleine Anzahl von Reisenden dieses Zuges betreffen, zu vermeiden.