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BGBl. Nr. 19/1956

kundgemacht 03.02.1956 RIS↗
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1956× zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

In Übereinstimmung mit den multilateralen internationalen Vereinbarungen ist der Transit von Gütern Österreich-Triest-Übersee frei. Dieser Transit erfolgt ohne Diskriminierung und ohne Einhebung von Zöllen, Steuern oder Abgaben, mit Ausnahme derjenigen Abgaben, die für Dienstleistungen eingehoben werden.