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BGBl. Nr. 214/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1956× zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 11↗RIS↗

römisch drei. Abschnitt
Erbschaftssteuern

Artikel 11

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Das in Unternehmen von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 finden entsprechende Anwendung.
  3. Absatz 3,Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem sich diese Einrichtungen befinden.