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BGBl. Nr. 62/1958

kundgemacht 28.03.1958 RIS↗
62. Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung.
ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTAUSCH VON KRIEGSBESCHÄDIGTEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSLÄNDERN DES EUROPARATES ZUM ZWECKE DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG.
Kundmachung BGBl. Nr. 62/1958× zu Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung neu § 0↗RIS↗